Erfahrungen zeigen, dass eine u00fcbliche Haltung von auslu00e4ndischen Unternehmen ist zu vermuten, dass das schweizerische MWST die gleiche Konzepte und Regelungen anwendet wie das MWST System ihres eigenen Staates. Jedoch, dies ist nicht der Fall.
Das schweizerische MWST System hat Besonderheiten die es von auslu00e4ndischen MWST Systemen unterscheiden lu00e4sst, zum Beispiel:
In diesen Fu00e4llen muss keine MWST berechnet werden. Diese Praxis der schweizerischen Steuerverwaltung macht es fu00fcr auslu00e4ndische Unternehmen fast unmu00f6glich ihre bezahlte schweizerische MWST ru00fcckerstattet zu bekommen. Nu00e4mlich, im Rahmen der Regelung fu00fcr MWST Vergu00fctung an auslu00e4ndische Unternehmen argumentiert die schweizerische Steuerverwaltung, dass der Nullsatz angewendet werden muss. Jedoch, in den meisten Fu00e4llen sind auslu00e4ndische Unternehmen nicht in der Lage die Ausfuhr nachzuweisen, weil sie sich dieser Praxis nicht bewusst waren und dementsprechend auch die notwendigen Vorkehrungen nicht getroffen haben.
Eine u00dcberpru00fcfung der schweizerischen MWST Behandlung von Verkaufs- oder Kauftransaktionen bevor diese vereinbart werden, kann vermeiden dass ein auslu00e4ndisches Unternehmen spu00e4ter mit unerwartenen Folgen konfrontiert wird. Pru00fcfung der MWST Behandlung von Transaktionen ist mu00f6glich durch Konsultierung der Information der schweizerischen Steuerverwaltung, oder durch Einholung der Beratung eines MWST Spezialisten mit Fachwissen u00fcber die schweizerische MWST.
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