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MWST Vergütung

Recht auf MWST Vergu00fctung - wer?

Auslu00e4ndische Unternehmen, d.h. Betriebe mit ihren Sitz ausserhalb der Schweiz, die aus geschu00e4ftlichen Gru00fcnden schweizerische Waren oder Dienstleistungen beziehen, ku00f6nnen die MWST, die auf diesen Ausgaben berechnet wurden, ru00fcckerstattet bekommen. Jedoch, diese Mu00f6glichkeit ist an mehrere Voraussetzungen gebunden.

Die Regelung der MWST-Vergu00fctung an auslu00e4ndische Unternehmen muss nicht verwechselt werden mit tax free shopping fu00fcr Touristen.

Die Bestimmungen,u00a0materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Art, die sich speziell auf MWST-Vergu00fctung beziehen sind in der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) und in MWST-Info Nr. 18 enthalten.

Bedingungen fu00fcr MWST Vergu00fctung

Fu00fcr einen erfolgreichen MWST Vergu00fctungsantrag mu00fcssen folgende kumulative Bedingungen erfu00fcllt werden:

  • das auslu00e4ndische Unternehmen, das der Antrag auf MWST Vergu00fctung stellt, muss seinen Sitz oder seine Filiale ausserhalb der Schweiz haben,
  • das auslu00e4ndische Unternehmen ist nicht als inlu00e4ndische steuerpflichtige Person (d.h. fu00fcr die Schweiz und Liechtenstein) registriert, weder noch steuerpflichtig gemu00e4ss den Vorschriften fu00fcr die obligatorische Steuerpflicht,
  • das auslu00e4ndische Unternehmen hat wu00e4hrend des Vergu00fctungszeitraums keine Leistungen im Inland erbracht,
  • die Unternehmereigenschaft, in dem Staat in dem das auslu00e4ndische Unternehmen seinen Sitz oder seine Filiale hat, wird durch eine gu00fcltige Bescheinigung nachgewiesenu00a0 (gu00fcltig fu00fcr den Vergu00fctungszeitraum/nicht u00e4lter als 1 Jahr),
  • die Rechnungen wofu00fcr MWST Vergu00fctung beantragt wird erfu00fcllen die Rechnungsvoraussetzungen nach schweizerischen MWST Recht, und betreffen den lu00e4ufenden Vergu00fctungszeitraum (d.h. das abgelaufene Kalenderjahr),
  • der Staat in dem das auslu00e4ndische Unternehmen seinen Sitz oder die Filiale hat Reziprozitu00e4t anerkannt (u00fcberpru00fcfe Formular 1224),
  • der MWST Vergu00fctungsantrag kann nur ein Mal pro Jahr, betreffend die Vorjahresperiode, eingereicht werd,
  • der MWST Vergu00fctungsantrag wird innerhalb 6 Monate nach Ablauf des Kalendarjahres (d.h. Frist sut 30. Juni) eingereicht,
  • der MWST Vergu00fctungsbetrag ist ab (insgesamt) CHF 500.

Formelle Bedingungen

  • der MWST Vergu00fctungsantrag wird eingereicht mit Benutzung der offiziellen Formulare, die von den schweizerischen Steuerbehu00f6rden publiziert werden, nu00e4mlich Formular 1222 (Vergu00fctungsantrag) und Formular 1223 (Liste der Rechungen). Anwendung von anderen Formulare ist nicht gestattet.
  • das auslu00e4ndische Unternehmen, das den MWST Vergu00fctungsantrag stellt, muss (obligatorisch) einen Steuerstellvertreter mit Sitz in der Schweiz benennen. Dieser Stellvertreter ist entweder eine (natu00fcrliche) Person oder eine juristische Entitu00e4t. Die Vollmacht fu00fcr die Stellvertretung ist in dem Formular 1222 enthalten, und ist nur fu00fcr den bestimmten MWST Vergu00fctungsantrag gu00fcltig.

Frist

  • ein MWST Vergu00fctungsantrag muss zwischen 1. Januar und 30. Juni des Jahres nach der Steuerperiode (Kalendarjahr), wofu00fcr die MWST Vergu00fctung beantragt wird, eingereicht werden. Somit muss der Vergu00fctungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht werden,
  • die Frist kann nicht verlu00e4ngert werden. Das Datum des Poststempels ist entscheidend ob die Frist eingehalten worden ist oder nicht.

Reziprozitu00e4t

Gemu00e4ss Artikel 152 Abs. 1 der schweizerischen Mehrwertsteuerverordnung (“MWSTV”) wird Reziprozitu00e4t angenommen, wenn:

  1. Unternehmen mit Wohn- oder Geschu00e4ftssitz in der Schweiz im betreffenden auslu00e4ndischen Staat fu00fcr die auf dort bezogenen Leistungen bezahlte Mehrwertsteuer ein Vergu00fctungsanspruch zusteht, der bezu00fcglich Umfang und Einschru00e4nkungen dem Vorsteuerabzugsrecht entspricht, das im auslu00e4ndischen Staat ansu00e4ssige Unternehmen geniessen;
  2. im betreffenden auslu00e4ndischen Staat keine mit der schweizerischen Mehrwertsteuer vergleichbare Steuer erhoben wird; oder
  3. im betreffenden auslu00e4ndischen Staat eine andere Art von Umsatzsteuer als die schweizerische Mehrwertsteuer erhoben wird, die Unternehmen mit Wohn- oder Geschu00e4ftssitz im auslu00e4ndischen Staat gleich belastet wie Unternehmen mit Wohn- oder Geschu00e4ftssitz in der Schweiz.

Die schweizerische Steuerverwaltung hat eine Lu00e4nder Liste, in der Staaten aufgenommen sind womit die Schweiz Reziprozitu00e4tserklu00e4rungen ausgetauscht hat, oder wofu00fcr Reziprozitu00e4t nachgewiesen oder verifiziertu00a0 worden ist.

Falls ein Staat nicht in der Liste aufgenommen ist und das auslu00e4ndische Unternehmen, das MWST Vergu00fctung betragt, in diesem Staat seinen Sitz hat, besteht fu00fcr das Unternehmen die Mu00f6glichkeit den schweizerischen Steuerbehu00f6rden nachzuweisen, dass dennoch die Bedingungen fu00fcr Reziprozitu00e4t gemu00e4ss Artikel 152 Abs. 1 MWSTV erfu00fcllt worden sind. Solcher Nachweis wird von den schweizerischen Steuerbehu00f6rden u00fcberpru00fcft, vorausgesetzt folgende Voraussetzungen werden erfu00fcllt:

  • das auslu00e4ndische Unternehmen, das MWST Vergu00fctung beantragt, sendet den Behu00f6rden einer Bestu00e4tigung der zustu00e4ndigen auslu00e4ndischen Behu00f6rden,u00a0 in der diese erklu00e4ren, dass in ihrer Jurisdiktion die Bedingungen fu00fcr Reziprozitu00e4t gemu00e4ss Artikel 152 Abs. 1 MWSTV erfu00fcllt werden,
  • diese Bestu00e4tigung muss in einer der offiziellen Sprachen der Schweiz (Deutsch, Franzu00f6sisch oder Italienisch) erfolgen. Ansonsten ist zusu00e4tzlich eine notariell beglaubigte u00dcbersetzung in einer Landesprache erforderlich,
  • die Pru00fcfung der schweizerischen Steuerbehu00f6rden endet mit dem Resultat, dass das andere Land tatsu00e4chlich Reziprozitu00e4t gewu00e4hrt. In diesem Fall wird dann die Vergu00fctung der schweizerischen MWST gestattet.

Die Lu00e4nderliste 1224 wird nach jeder u00dcberpru00fcfung entsprechend ergu00e4nzt bzw. ju00e4hrlich aktualisiert..

Zahlungsnachweis

Nur tatsu00e4chlich gezahlte MWST gibt ein recht auf MWST Vergu00fctung. Auf Verlangen muss den schweizerischen Steuerbehu00f6rden den unterliegenden Zahlungsnachweis erbracht werden.

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