Auslu00e4ndische Unternehmen, d.h. Betriebe mit ihren Sitz ausserhalb der Schweiz, die aus geschu00e4ftlichen Gru00fcnden schweizerische Waren oder Dienstleistungen beziehen, ku00f6nnen die MWST, die auf diesen Ausgaben berechnet wurden, ru00fcckerstattet bekommen. Jedoch, diese Mu00f6glichkeit ist an mehrere Voraussetzungen gebunden.
Die Regelung der MWST-Vergu00fctung an auslu00e4ndische Unternehmen muss nicht verwechselt werden mit tax free shopping fu00fcr Touristen.
Fu00fcr einen erfolgreichen MWST Vergu00fctungsantrag mu00fcssen folgende kumulative Bedingungen erfu00fcllt werden:
Gemu00e4ss Artikel 152 Abs. 1 der schweizerischen Mehrwertsteuerverordnung (“MWSTV”) wird Reziprozitu00e4t angenommen, wenn:
Die schweizerische Steuerverwaltung hat eine Lu00e4nder Liste, in der Staaten aufgenommen sind womit die Schweiz Reziprozitu00e4tserklu00e4rungen ausgetauscht hat, oder wofu00fcr Reziprozitu00e4t nachgewiesen oder verifiziertu00a0 worden ist.
Falls ein Staat nicht in der Liste aufgenommen ist und das auslu00e4ndische Unternehmen, das MWST Vergu00fctung betragt, in diesem Staat seinen Sitz hat, besteht fu00fcr das Unternehmen die Mu00f6glichkeit den schweizerischen Steuerbehu00f6rden nachzuweisen, dass dennoch die Bedingungen fu00fcr Reziprozitu00e4t gemu00e4ss Artikel 152 Abs. 1 MWSTV erfu00fcllt worden sind. Solcher Nachweis wird von den schweizerischen Steuerbehu00f6rden u00fcberpru00fcft, vorausgesetzt folgende Voraussetzungen werden erfu00fcllt:
Die Lu00e4nderliste 1224 wird nach jeder u00dcberpru00fcfung entsprechend ergu00e4nzt bzw. ju00e4hrlich aktualisiert..
u00a0
This site is protected by wp-copyrightpro.com