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Neue Entwicklungen: ab 1. Januar 2024 geänderte MWST Steuersätze

Erhöhung der Steuersätze ab 1. Januar 2024

Starting January 1, 2024, the following VAT rates are applicable in Switzerland:

  • Normsteuersatz: 8.1%.
  • reduzierter Steuersatz: 2.6%.
  • Specialsatz für Beherbergung: 3.8%.

Anwendung der erhöhten Steuersätze

Allgemein

Der anwendbare Steuersatz richtet sich nicht nach dem Datum der Rechnungsstellung oder dem Datum der Zahlung, sondern nach dem Datum, an dem die Leistung erbracht wurde.

Bei periodisch wiederkehrenden Leistungen (z. B. Abonnements) ist der Zeitraum, in dem die Leistung erbracht wird, entscheidend.

Steuersätze 2023 oder Steuersätze 2024?

Für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, gelten die bis Ende 2023 geltenden Steuersätze (d.h. 7.7%, 2.5% und 3.7%). Für Lieferungen ab dem 1. Januar 2024 gelten die neuen Steuersätze.

Werden in ein und derselben Rechnung Leistungen in Rechnung gestellt, die aufgrund des Zeitraums, in dem sie erbracht werden, sowohl dem alten als auch dem neuen Steuersatz unterliegen, müssen das Datum oder der Zeitraum der Leistungen und der auf den entsprechenden Zeitraum entfallende Teil des Betrags getrennt ausgewiesen werden.

Ist dies nicht der Fall, müssen alle in Rechnung gestellten Leistungen mit den neuen Steuersätzen berechnet werden.

Die korrekte Zuordnung der Lieferungen zum alten und neuen Steuersatz kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden.

Steuerbetrag zu hoch angegeben

Derjenige, der in einer Rechnung für eine Leistung einen zu hohen Steuerbetrag angibt, schuldet die in der Rechnung angegebene Steuer. Dies ist der Fall, wenn in einer Rechnung die neuen Steuersätze für vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen angegeben sind.

Eine rückwirkende Berichtigung der Steuer zu den alten Steuersätzen kann nur erfolgen, wenn die Berichtigung im Einklang mit dem schweizerischen Mehrwertsteuergesetz erfolgt (Art. 27 Abs. 2 Bst. MWSTG) und der Leistungserbringer glaubhaft macht, dass dem schweizerischen Fiskus durch die irrtümlich in Rechnung gestellte höhere Umsatzsteuer kein Steuerausfall entstanden ist.

Teilrechnungen und Teilzahlungen

Allgemein

Eine Teilzahlung gilt als erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs nur der Teil der Lieferung, auf den sich die Zahlung bezieht, nicht aber die gesamte Lieferung erfolgt ist.

Teilzahlungen für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, werden zu den alten Steuersätzen in Rechnung gestellt und zu diesen Sätzen mit den Schweizer Steuerbehörden abgerechnet.

Teilzahlungen für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht werden, müssen zu den neuen Steuersätzen in Rechnung gestellt und mit den Schweizer Steuerbehörden zu diesen Sätzen abgerechnet werden.

Teilrechnungen und Situationsbudgets

Es wird empfohlen, bereits in den Teilrechnungen und Situationsbudgets bis Ende 2023 die Aufträge, die noch nicht abgeschlossen sind, korrekt abzugrenzen (z.B. im Baugewerbe).

Die angefangenen Leistungen sollten detailliert nach Art, Thema, Umfang und Zeit (oder Zeitraum) aufgelistet werden.

Bei Bauarbeiten ist der Zeitpunkt der Lieferung der Zeitpunkt, an dem die Arbeiten am Gebäude durchgeführt werden (z. B. Montage, Versetzung oder Befestigung).

Vorfertigungsarbeiten in der Werkstatt gelten nicht als Arbeiten am Gebäude.

Vorauszahlungen oder Rechnungen für Vorauszahlungen

Eine Vorauszahlung liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs noch keine Leistung erbracht worden ist.

Wenn im Jahr 2023 im Zeitpunkt der Vorauszahlung oder Vorausrechnung bereits bekannt ist, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen wird, kann der Teil der Leistung, der dem Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 zuzuordnen ist, dem Kunden mit dem neuen Steuersatz in der Rechnung in Rechnung gestellt werden. In diesem Fall wird diese Leistung bereits in der MwSt-Erklärung mit dem neuen Steuersatz deklariert.

Periodische Leistungen, teilweise zu neuen Sätzen

Abonnements für Verkehrsdienstleistungen (z.B. Halbtax- und Generalabonnemente oder Skipässe) oder Service- und Wartungsverträge für Lifte, Maschinen, Computersysteme und dergleichen sind in der Regel im Voraus zu bezahlen.

Wenn ein solches Abonnement oder ein solcher Vertrag über den Zeitpunkt der Steuererhöhung hinaus fortbesteht, sollte die Gegenleistung grundsätzlich pro rata temporis (zeitlich aufgeteilt) zwischen dem alten und dem neuen Steuersatz geteilt werden.

Wenn der Erbringer der Leistung zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht weiß, ob er die Leistung bis spätestens 31. Dezember 2023 oder erst danach erbringt, weil der Käufer der Leistung den Zeitpunkt der Leistung bestimmt (z. B. beim Verkauf von Fahrkarten für mehrere Fahrten) und weil das Gültigkeitsdatum nicht ausdrücklich nach dem 31. Dezember 2023 liegt, dann bestimmt ausnahmsweise der Zeitpunkt des Verkaufs den anwendbaren Steuersatz.

In the case of periodic supplies, there are cases where the provider of the supply at the time of sale until 31 December 2023 cannot know when he will make the periodic supply.

Ist dem Leistungserbringer in einem solchen Fall jedoch bekannt, dass die Leistung zumindest für einen bestimmten Zeitraum nach dem 31. Dezember 2023 erbracht wird, so ist dieser Mindestzeitraum ausnahmsweise für die zeitanteilige Aufteilung der Vergütung maßgeblich.

Für MwSt.-Zwecke werden Nebenleistungen genauso behandelt wie die Hauptleistung, d.h. sie unterliegen der für die Hauptleistung geltenden MwSt.-Behandlung.

Entgeltsminderung, Verkaufsprämien, Rückgabe und Rückabwicklung von Leistungen

Entgeldsminderung

Kürzungen des Entgelts (Skonti, Rabatte, Mängelrügen oder Verluste) für Lieferungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2024 müssen durch Anwendung des alten Steuersatzes angepasst werden.

Der Empfänger der Gutschrift, der seine Mehrwertsteuerabrechnung nach der effektiven Methode (= normale Methode) abgibt, muss den Vorsteuerabzug um den in der Gutschrift ausgewiesenen Steuerbetrag korrigieren.

Verkaufsprämien

Gutschriften für Umsätze (z.B. Jahresboni oder andere Rabatte), die sich auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2024 beziehen, sollten als Entgeltminderung behandelt werden, wobei die alten Steuersätze anzuwenden sind.

Der Empfänger der Gutschrift, der seine Mehrwertsteuerabrechnung nach der effektiven Methode (= normale Methode) abgibt, muss den Vorsteuerabzug um den in der Gutschrift ausgewiesenen Steuerbetrag korrigieren.

Rückgabe oder Rückgängigmachung

Die Rückgabe von Gegenständen und die Rückgängigmachung von Leistungen sollten als Entgeltsminderung behandelt werden, wobei die Steuersätze anzuwenden sind, die zu dem Zeitpunkt oder in dem Zeitraum gelten, in dem die Leistung erbracht wurde.

Der Empfänger der Gutschrift, der seine Mehrwertsteuerabrechnung nach der effektiven Methode (= normale Methode) abgibt, muss den Vorsteuerabzug um den in der Gutschrift ausgewiesenen Steuerbetrag korrigieren.

Auswirkung der Tarifänderung auf andere Fälle

Beherbegung

Für die Übernachtung vom 31. Dezember 2023 bis zum 1. Januar 2024 gelten die folgenden Regeln:

  • die Übernachtung muss zum alten Steuersatz berechnet werden.
  • Bewirtungsleistungen (z.B. Silvesterparty) werden mit dem alten Steuersatz berechnet.

Pauschalangebote zum Jahreswechsel sollten anteilsmäßig aufgeteilt werden. Wenn nur eine Rechnung ausgestellt wird, sollten die Leistungen für 2023 und die für 2024 getrennt werden.

Mietverträge

Erstreckt sich der Leistungszeitraum im Zusammenhang mit einer Rate teilweise auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2023, ist eine zeitanteilige Aufteilung zwischen altem und neuem Steuersatz vorzunehmen.

Bei langfristigen Verträgen, die sich über das Jahresende hinaus erstrecken, wird empfohlen, dem Kunden eine schriftliche Anpassung zukommen zu lassen, in der die ab dem 1. Januar 2024 geltenden Steuersätze aufgeführt sind.

Kommissionsagenten

Beim Kommissionshandel nach den Artikeln 425 - 439 ZGB liefert der Kommittent die Ware erst, wenn der Kommissionär die Ware weitergegeben oder sich als Stellvertreter erklärt hat.

Wenn der Kommissionär die Leistung vor dem 31. Dezember 2023 erbringt oder als Vertreter auftritt, schuldet der Kommittent die Mehrwertsteuer zum alten Steuersatz.

MWST auf Bezug von Leistungen

Bei mehrwertsteuerpflichtigen Leistungenbezügen (Artikel 45 MWSTG) ist für den anzuwendenden Steuersatz allein der Zeitpunkt des Bezugs massgebend. Das Datum der Zahlung oder das Rechnungsdatum ist nicht entscheidend.

Werden in ein und derselben Rechnung Leistungen aufgeführt, die aufgrund des Zeitraums, in dem sie erbracht (oder bezogen) werden, sowohl dem alten als auch dem neuen Steuersatz unterliegen, so sind das Datum, an dem die Leistungen erbracht werden, oder der Zeitraum, in dem sie erbracht werden, sowie der Anteil des Betrages, der jeweils darauf entfällt, getrennt auszuweisen.

Wareneinfuhr

Die neuen Steuersätze gelten für alle Wareneinfuhren, bei denen der Steuerbetrag der bei der Einfuhr fälligen Mehrwertsteuer am 1. Januar 2024 oder später anfällt.

Vorsteuer

Die in Rechnung gestellte Inlandsteuer kann im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit und in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen zum Vorsteuerabzug in Abzug gebracht werden.

Stellt der Leistungserbringer - unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung mit dem falschen Steuersatz - die Steuerdifferenz nachträglich in Rechnung, kann der Leistungsempfänger die darauf entfallende Vorsteuer abziehen.

Bei Buchhaltungssystemen, die die abzugsfähige Vorsteuer automatisch berechnen, muss besonders darauf geachtet werden, dass die richtigen Steuersätze angewendet werden.

Die MWST Abrechnung

Steuerpflichtige, die die Mehrwertsteuer nach der so genannten effektiven Methode (= Standard) erklären, können erstmals in der Mehrwertsteuererklärung für das 3. Quartal 2023 Umsätze mit den alten und neuen Steuersätzen erklären.

Gegenleistungen, die bei einer früheren Abrechnung deklariert werden sollen, sich aber auf Leistungen beziehen, die nach dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sollten zunächst zu den alten Steuersätzen deklariert werden. Sie können frühestens in der Steuererklärung für das 3. Quartal 2023 deklariert werden. Eine Anpassung muss spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Steuerzeitraums 2023 vorgenommen werden.

Wenn die Berichtigung bereits in einer MwSt-Erklärung für das zweite Halbjahr 2023 erfolgt und der Steuerbetrag rechtzeitig gezahlt wird, sind keine Verzugszinsen fällig. Erfolgt die Berichtigung jedoch erst zum Zeitpunkt des Abschlusses mit der Berichtigungserklärung für die Steuerperiode 2023, werden Verzugszinsen fällig. Beträgt der Zinsbetrag jedoch nicht mehr als 100 Franken, so werden in der Regel keine Verzugszinsen erhoben.

Bei einer Korrekturquartalsabrechnung werden die Verzugszinsen im Allgemeinen auf der Grundlage des durchschnittlichen Fälligkeitsdatums berechnet. Bei den Quartalsabrechnungen ist dies der 15. Oktober 2023. Bei Quartalsabrechnungen werden die Zinsen ab dem 16. Oktober 2023 bis zum Zeitpunkt der Zahlung berechnet (unter Anwendung der marktüblichen Zinsmethode, d.h. der 30/360-Regel).

Wenn das Steuerjahr eines Steuerpflichtigen vom Kalenderjahr abweicht und das Enddatum für das Steuerjahr, das in der Steuerperiode 2023 endet, vor dem 1. Januar 2024 abläuft, muss die Anpassung spätestens mit der letzten (regulären) MWST-Abrechnung für die Steuerperiode 2023 vorgenommen werden (Einreichungsdatum spätestens am 29. Februar 2024).